Grenzdarstellung im Kataster (Geodäsie/Vermessung)

seppi, Saturday, 17.02.2024, 22:11 (vor 295 Tagen)

Guten Tag!

Ein Laie tappt im Dunkeln und wäre sehr dankbar für Rat von den Profis.

Es geht um ein kleines Grundstück, das in der Liegenschaftskarte historisch bedingt nicht richtig abgebildet ist. Das soll nun geklärt werden (auch rechtlich, aber darum solls hier nicht gehen).
Eine Neuvermessung vor Ort wäre recht teuer. Meine Frage ist, ob die Grenze nicht einfach eingezeichnet werden kann. Meines Erachtens wäre das ohne weiteres möglich, wenn man sich an den örtlichen Gegebenheiten wie Straße und Nachbargrundstücken orientiert.

Ich würde mich sehr über eine Antwort, am besten mit Hinweis, wo man das nachlesen kann, freuen. Vielen Dank!

Grenzdarstellung im Kataster

Eddi, Monday, 19.02.2024, 16:30 (vor 293 Tagen) @ seppi

Hallo,

Du musst jetzt ganz tapfer sein, aber in Deutschland darf nur das Vermessungsamt oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVi) eine Grenzherstellung/Grenzfeststellung vornehmen!
Alles andere wäre rechtlich völlig wertlos oder sogar verboten (z.B. setzen oder gar verändern von Grenzmarkierungen).
Es wird Dir also nichts anderes übrigbleiben, als die Messung zu beauftragen, wobei dann auch der rechtliche Teil geklärt wird.

Eddi

Grenzdarstellung im Kataster

seppi, Monday, 19.02.2024, 19:27 (vor 293 Tagen) @ Eddi

Vielen Dank für die Antwort auf meine Frage, die ich wohl nicht genau gestellt habe:

Muss das Grundstück unbedingt vor Ort neu vermessen werden oder ist es unter bestimmten Voraussetzungen (welchen?) möglich, dass ein Mitarbeiter des Vermessungsamtes das Grundstück in die Karte einzeichnet ohne Vermessung; die Grenzen sozusagen zeichnerisch festlegt?
(Hintergrund der Frage: Es ist ziemlich klar, wo die Grenzen ungefähr verlaufen und auf Genauigkeit kommt es nicht an.)

Würde mich über weitere Antwort freuen!

Grenzdarstellung im Kataster

Eddi, Monday, 19.02.2024, 19:39 (vor 293 Tagen) @ seppi

Hallo,
ich bin mir ziemlich sicher, dass dies kein Amt machen wird!
Eine Ergänzung / Änderung der "Flurkarte" (heute eine Datei) ohne amtliche Unterlagen bzw. einer Neuvermessung schließe ich aus meinen Erfahrungen aus.

Eddi

Grenzdarstellung im Kataster

Mike1202 @, Monday, 19.02.2024, 21:06 (vor 293 Tagen) @ seppi

"Es geht um ein kleines Grundstück, das in der Liegenschaftskarte historisch bedingt nicht richtig abgebildet ist."
Warum ist es in der Liegenschaftskarte nicht richtig abgebildet? Woher kommt diese Erkenntnis?

Flurstücksgrenzen werden im Regelfall in der Liegenschaftskarte nachgewiesen. Die Liegenschaftskarte wurde normalerweise entsprechend vorhergehender Vermessungen erstellt (evtl. je nach Entstehungszeitraum mit Ungenauigkeiten behaftet). Wenn die Liegenschaftskarte einmal erstellt ist (Maßstäblich kartiert), wird diese Karte ohne speziellen neuen Anlass im Regelfall nicht ohne neue Vermessung einfach geändert.
Manchmal kann ein Fehler bei der Übertragung der örtlichen Vermessung in die Liegenschaftskarte vorliegen. Dann könnte evtl. eine Korrektur dieses Fehlers in Betracht kommen.

Aber ohne genau Kenntnis des Einzelfalls kann man dazu nichts sagen.
Vieleicht gibts ein paar Daten / Kartenauszug zum dem Fall?
Weiterhin wichtig wäre das Bundesland, da Grenzvermessung Landesrecht betrifft und jedes Bundesland seine eigenen Vermessungsgesetze und Vorschriften hat.

Eine in der Liegenschaftskarte bestehende Flurstücksgrenze einfach ohne (Vermessungs-) Grundlage ändern, wird vermutlich auf keinem Vermessungsamt statt finden.
Zu so einer Grenze gehören ja meist auch mindestens 2 verschiedene Parteien. Du würdest ja auch nicht wollen, das dein Nachbar einfach zum Amt geht und deine Grenze ändert wie er gerade Laune hat?

Ach ja, was zum Nachlesen:
vielleicht hier vom Grenzuntersuchung3.pdf die Kapitel 1-3
https://www.grenzuntersuchung.de/index.php

Grenzdarstellung im Kataster

Slartir, Friday, 23.02.2024, 18:17 (vor 289 Tagen) @ seppi

Grundsätzlich liegt das Grundstück(Flurstück) dort, wo es im Kataster eingezeichnet ist. Punkt.

Da gibt es, theoretisch, kein historisch falsch. Ein Flurstück wurde/wird vermessen, die Eigentümer und angrenzenden Nachbarn sind dabei oder unterschreiben mindestens das Abmarkungsprotokoll, danach wird das im Kataster eingetragen und ist rechtsgültig.

Es kommt evtl. noch auf die Darstellung im Katasterauszug an.
Wenn die Grenzen mit einer durchgezogenen Linie dargestellt und an den Knickpunkten zudem noch kleine Ringerl eingezeichnet sind, ist das ganze in der Regel genau vermessen und abgemarkt.

Fehlen die Ringerl ist das ganze genau, aber vor Ort nicht durch Grenzmarken markiert.

Wenn die Grenzlinie gestrichelt ist und evtl. auch noch die Ringerl fehlen, dann ist das eine Grenze, die noch nicht vermessen wurde. Diese wurde wahrscheinlich aus Urkarten übernommen.

In so einem (gestichelten) Fall kannst Du bei der zuständigen Vermessungsbehörde ein Grenzfeststellungsverfahren beantragen. Hier wird dann aufwendig die Grenze festgestellt, vermessen, abgemarkt und rechtssicher im Kataster eingetragen.

Handelt es sich um eine bereits vermessene Grenze kannst man im Zweifel eine Grenzwiederherstellung beauftragen. Hier wird die Grenze anhand des Katasters vor Ort abgesteckt, die Grenzpunkte ("Ringerl";) aufgedeckt oder, falls sie fehlen, neu vermarkt.

Also nochmal, Dein Flurstück ist rechtlich dort, wo es das Kataster sagt. Diese Fläche gehört Dir.
Das hat aber nichts mit der Topographie vor Ort zu tun. D.h. z.B. eine Mauer ist nicht gleichzeitig die (rechtliche) Grenze eines Flurstückes. Oder der Flurweg liegt nicht zwangsweise innerhalb seiner Grenzen etc.. Es kann also duchaus sein, das jemand jahrelang auf Nachbars Grund lebt, nur weil der Großvater sich gedacht hat, hier ein Zaun, das wär doch schön...

Noch eine Anmerkung zum Schluß, ein Flurstück wird ja durch Grundbuch (rechtlich) und Liegenschaftskataster (geometrisch/physisch) definiert.

Aber es gilt nicht die Fläche, die im Grundbuch steht!
Merke:

"Die Fläche im Grundbuch nimmt nicht am öffentlichen Glauben teil."

Maßgeblich für Form und Größe ist das Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters.

D.h. wenn z.B. im Grundbuch 1000m² stehen und die Berechnung im Kataster nur 500m² ergibt, ist das Flurstück nur 500m² groß. Punkt. Ist so. Wer im Kaufvertrag 1000m² stehen und gezahlt hat ist erstmal der Dumme, ihm gehören trotzdem nur 500m²...

S.

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